Arbeitslosigkeit und die Antragstellung für das damit zusammenhängende Arbeitslosengeld ist heutzutage in Deutschland ein wichtiges Thema geworden. Hierbei sind einige Dinge grundsätzlich zu beachten, damit der Bezug des Geldes möglichst reibungslos und fristgerecht verlaufen kann. Zunächst müssen zwei Voraussetzungen geschaffen sein, nämlich die Arbeitssuchend- sowie die Arbeitslosmeldung müssen erfolgt sein. Betreffs der Arbeitssuchendmeldung ist zu berücksichtigen, dass es eine gesetzliche Meldungspflicht gibt.Diese muss spätestens drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungs- beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, wobei ein persönliches Vorstellen bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) notwendig ist. Sollte der Betreffende jedoch weniger als drei Monate vor der Beendigung dieses Verhältnisses von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt werden, ist eine Meldung spätestens nach drei Tagen vorzunehmen. Darüber hinaus ist es – wie oben bereits erwähnt – notwendig, sich arbeitslos zu melden. Dies ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen BfA zu tätigen und ist Voraussetzung für die künftige finanzielle Absicherung.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) besteht, wenn der Betreffende zuvor mindestens 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen ist und sich persönlich bei der Bundesagentur arbeitslos gemeldet hat. Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die am Besten mit dem zuständigen Mitarbeiter der BfA zu klären sind. Des Weiteren ist es wichtig, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld so früh wie möglich und vollständig eingereicht wird. Nur dieser Umstand macht eine schnellstmögliche Bearbeitung und damit einhergehend eine Auszahlung zum nächsten Monat möglich. Die Höhe und Dauer hängt dabei von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel dem bisherigen Arbeitsentgelt, ab, die ebenfalls mit dem zuständigen Bearbeiter geklärt werden sollten. Darüber hinaus ist es dem ALG-Bezieher möglich, einen Nebenverdienst zu erzielen, jedoch darf die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten, da sonst kein Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld besteht.
Neben dem Arbeitslosengeld gibt es noch das Arbeitslosengeld II (ALG II), welches seit dem 01. Januar 2005 die ursprüngliche Sozial- und Arbeitslosenhilfe ersetzt. Berechtigt ist hierbei jeder Bürger, der zwischen 15 und 65 Jahre alt, erwerbs- und hilfebedürftig ist sowie seinen Erstwohnsitz in der BRD hat. Um den Anspruch überprüfen zu lassen, sind gewisse Antragsformulare auszufüllen und bei der BfA oder den ARGEn (Arbeitsgemeinschaften) einzureichen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Berechnung des ALG II alle Einkommen einfließen, die innerhalb eines Haushalts zur Verfügung stehen. So ist es möglich, dass bei einem gut verdienenden Ehepartner oder Lebenspartner kein Anspruch auf ALG II besteht. Ansonsten wird diese Art der finanziellen Unterstützung zumeist für einen Zeitraum von circa sechs Monaten gewährt.
Auch für Bezieher des ALG II ist es möglich, eine kurzfristige Beschäftigung, also einen so genannten Mini-Job auszuführen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das dabei erzielte Einkommen mit dem ALG II verrechnet wird, d.h. dass bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro ein Betrag von 240 Euro als Einkommen anzurechnen ist.
Fazit: Das Thema Arbeitslosengeld ist ein relativ komplexes Feld, sodass es zumeist von Vorteil ist, sich von seinem zuständigen Sachbearbeiter der BfA beraten und unterstützen zu lassen.